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Kunstverein Wasserschloss Bad Rappenau e. V.

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Satzung



§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr § 6 Mitgliederbeiträge § 11 Einberufung einer Mitgliederversammlung (MV)
§ 2 Zweck § 7 Organe des Vereins § 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§ 3 Gemeinnützigkeit § 8 Vorstand § 13 Aufgaben der Jahreshauptversammlung (JHV)
§ 4 Mitgliedschaft § 9 Vorstandsbeschlüsse § 14 Auflösung und Anfallbeteiligung
§ 5 Beendingung der Mitgliedschaft § 10 Amtszeit § 15 Inkrafttreten





§ 1 Name, Sitz, Beschlussfassung

Der Verein führt den Namen "Kunstverein Wasserschloss Bad Rappenau e. V." und hat seinen Sitz in Bad Rappenau. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit der Eintragung erhält er den Zusatz "eingetragener Verein".

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§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt den Zweck, die Kunst in den Bereichen der darstellenden und bildenden Kunst, der Musik und der Literatur ausschließlich und unmittelbar zu fördern. Er wird zu diesem Zweck Kunstausstellungen, Lesungen und Gesprächsrunden, Theateraufführungen und Konzerte veranstalten.

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§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösen des Vereins weder die eingezahlten Beiträge zurück noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

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§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.

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§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

    a) durch freiwilligen Austritt

    b) durch, Streichung von der Mitgliederliste

    c) durch Ausschluss aus dem Verein

    d) mit dem Tod des Mitglieds.

(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalendejahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung und Fristsetzung mit der Zahlung des Jahresbeitrags im Rückstand ist. Bei der Setzung der Nachfrist ist das Mitglied auf die Folgen der Nichtzahlung hinzuweisen.

(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich vertoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels Brief bekannt zu geben. Das betroffene Mitglied kann einen Beschluss der Mitgliederversammlung über seinen Ausschluss verlangen.

(5) Bei Tod eines Mitglieds erlöschen dessen satzungsmäßige Rechte sofort.

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§ 6 Mitgliederbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Jahreshauptversammlung festgelegt.

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§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

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§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und zwei Beisitzern. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Jahreshauptversammlung gewählt. Der erste Vorstand wird von den Gründungsmitgliedern gewählt.

(2) Die Jahreshauptversammlung wählt aus den Vereinsmitgliedern einen ersten Vorsitzenden, den Stellvertreter und die Beisitzer. Offene Wahl ist auf Mehrheitsbeschluss zulässig.

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht durch Gesetz oder Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

(4) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen hat allein Vertretungsrecht.

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§ 9 Vorstandsbeschlüsse

(1) Der Vorstand fällt seine Beschlüsse auf Vorstandssitzungen. Die Vorstandssitzungen werden durch den Vorsitzenden oder seine Stellvertreter mit einer Frist von mindestens sieben Tagen einberufen.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ordentlich einberufen wurde und mindestens zwei Mitglieder des Vorstands anwesend sind.

(3) Beschlüsse über Aufnahme von Anleihen, Gewährung von Darlehen, Erwerb, Belastung und Veräußerung des Eigentums oder sonstiger Rechte an Grundstücken müssen einstimmig, sonstige Beschlüsse mehrheitlich gefasst werden.

(4) Ein Vorstandsbeschluss kann in Abweichung von Abs. 1 auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder diesem Abstimmungsverfahren zustimmen.

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§ 10 Amtszeit

Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre vom Tag der Wahl an gerechnet. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.

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§ 11 Einberufung einer Mitgliederversammlung (MV)

(1) Eine MV wird mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung durch den ersten oder zweiten Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung einberufen. Vorstandswahlen und Satzungsänderung sind stets in dem Einladungsschreiben in endgültiger Weise anzukündigen und können nicht im Wege nachträglicher Antragstellung eingebracht werden. Bei Satzungsänderungen ist im Einladungsschreiben anzugeben, welche Paragraphen geändert werden sollen (§ 32 Abs. 1 S. 2 BGB). Soll neben einer Änderung eine weitergehende Überarbeitung mit Neufassung der Satzung erfolgen, genügt die Ankündigung "Änderung und Neufassung der Satzung" (§ 40 BGB).

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Kommt das Einberufungsorgan dem Antrag auf Einberufung einer Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von 14 Tagen nicht nach, so haben die beantragenden Mitglieder das Recht aus § 37 BGB.

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§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die MV ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von acht Wochen eine zweite MV mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(2) Die MV entscheidet mit Stimmenmehrheit, sofern in der Satzung nichts anderes vorgesehen ist. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von drei Viertel der anwesenden Vereinsmitglieder und müssen den Mitgliedern schriftlich mitgeteilt werden.

(3) Über die Beschlüsse der MV ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, welches der Unterschrift durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder bedarf.

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§ 13 Aufgaben der Jahreshauptversammlung (JHV)

Die JHV hat folgende unübertragbare Aufgaben:

a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans, Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, Entlastung des Vorstands

b) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags

c) Wahl der Vorstandsmitglieder gemäß § 8 der Satzung.

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§ 14 Auflösung und Anfallbeteiligung

(1) Bei Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter die gemeinsam berechtigten Liquidatoren, sofern eine MV nichts anderes beschließt.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

(3) Diese Vorschrift gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird als durch Beschluss der MV oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

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§ 15 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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